Eine angeordnete oder freiwillige Spielsperre gemäss Art. 23 Abs. 1 und 4 GSG gilt in liechtensteinischen Spielbanken auf unbestimmte Zeit.Die Spielsperre wird in einem Register vermerkt, das einheitlich für Liechtenstein gilt. Das Recht auf Einsichtnahme in dieses Register ist gesetzlich festgelegt.Eine Spielsperre kann nur dann aufgehoben werden, wenn die betroffene Person einen schriftlichen Antrag stellt und wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr bestehen.Die Entscheidung zur Aufhebung einer Spielsperre gebührt der Spielbank, welche diese Sperre verhängt hat. Im Rahmen eines persönlichen Gesprächs mit der betroffenen Person, in der Fragen zu ihrer finanziellen und persönlichen Situation gestellt werden, wird überprüft, ob die Gründe, die zur Spielsperre geführt haben, nicht mehr bestehen. Die betroffene Person ist verpflichtet, alle hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen (Auszug aus dem Pfändungsregister, Gehaltsabrechnung und/oder Steuererklärung usw.). Wenn es die Spielbank für erforderlich hält, kann sie eine zusätzliche Untersuchung durch einen externen Experten verlangen.Im Fall einer abschlägigen Entscheidung durch die Spielbank oder falls die betroffene Person sich weigert, zu kooperieren, bleibt sie in Liechtenstein weiterhin vom Spielbetrieb ausgeschlossen. Ein neuer Antrag auf Aufhebung der Spielsperre kann frühestens nach einem Jahr gestellt werden.
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